Urteile

Klagen als Patient gegen Hersteller, gegen Arzt, oder TÜV (also Zulassungsbehörden in der EU), hatte selten/ bisher nie Aussicht auf Erfolg.

TÜV nicht - Hersteller nicht - Arzt nicht - GKV nicht! WER DANN? Wir haben hier ein paar Urteile zusammengestellt, die leider eindrucksvoll zeigen, wie klein unsere Chancen eigentlich sind. Aber einige von uns stehen im Klageverfahren und durch die weltweite Bewegung zu diesem Thema, sieht die Aussicht auf Erfolg besser denn je aus! 

Vor einer kosmetischen Operation muss der Arzt den Patienten über Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs besonders sorgfältig und umfassend aufklären.


Urteil

Ein relativ altes Urteil, aber dennoch sehr wichtig im Zusammenhang mit den Nebenwirkungen und Risiken zu Brustimplantaten. Wenn die Aufklärung nicht ausreichend war, kann die Einwilligung der Klägerin in die Operation als unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass ihr Schadensersatzansprüche zustehen.



"Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch notwendig ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient, dem zu diesem Eingriff geraten wird oder den er selbst wünscht, über Erfolgsaussichten und mögliche Risiken zu informieren. Dies gilt insbesondere für kosmetische Operationen. Der Patient muß in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann und etwaige Risiken müssen ihm deutlich vor Augen geführt werden, selbst wenn diese auch nur entfernt in Betracht kommen können. Der Patient muß in der Lage sein, genau abzuwägen, ob er einen eventuellen Fehlverlauf in Kauf nehmen will.

Die Rechtsprechung stellt deshalb sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer solchen Operation. Diesen Anforderungen hat die Aufklärung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht genügt. Auch wenn man der Darstellung der Beklagten folgt, so hat sie die Klägerin nur unzureichend über die Erfolgsaussichten unterrichtet. Aufgrund des präoperativen Hautüberschusses war überhaupt nur ein mäßiger Erfolg erreichbar. Dies hat auch der Sachverständige bestätigt. Insbesondere hat es die Beklagte hier versäumt, die Klägerin auf mögliche, länger andauernde Beschwerden im Halsbereich hinzuweisen. Die Beklagte ist daher der gebotenen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen."

BGH vom 06.11.1990, AZ: VI ZR 8/90

 Der Herstellerversicherer von PIP, die Allianz Haftpflichtversicherung, haftet nur für Frankreich nicht für die gesamte EU.


Urteil

Fehlerhafte Brustimplantate: Versicherung muss nur an Französinnen zahlen
So hat der Europäische Gerichtshof im Juni 2020 entschieden. 

Im Skandal um mangelhafte Brustimplantate der Firma PIP aus Frankreich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein für deutsche Patientinnen enttäuschendes Urteil gefällt. Das Gericht entschied am Donnerstag in Luxemburg, dass die Versicherung von PIP nach EU-Recht ihren Schadenersatz auf Opfer in Frankreich beschränken dürfe.


Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass die Versicherung nur für das zahlen muss, was auch in der Versicherungsprämie kalkuliert war. Hier also der Versicherungsschutz in Frankreich. Was aber absolut nicht nachvollziehbar ist, dass es nach europäischen Recht überhaupt erlaubt ist so eine Versicherungspolice abzuschließen. Vielmehr sollte es die Pflicht eines jeden Herstellers sein, eine für das gesamte Vertriebsgebiete ausgelegte Versicherungspolice zu kaufen. 


Kein Aufklärungsfehler bei PIP-Silikon-Brustimplantaten: OLG Karlsruhe 20-04-2016

Halten ein Lebenslang ist so ein Schachsinn - ein Arzt würde so etwas nie sagen.




Urteil

Das Gericht glaubt nicht, dass so eine Aussage jemals getroffen wurde: "Nach den Ausführungen des Sachverständigen widerspräche die Behauptung, Silikonimplantate würden sicher ein Leben lang halten, jeder medizinischen Erkenntnis. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beklagte zu 1 eine solche Aussage getroffen hat." Kein Aufklärungsfehler bei PIP-Silikon-Brustimplantaten: OLG Karlsruhe 20-04-2016

Der von dem deutschen Arzt verwendete Aufklärungsbogen „Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik“ beschreibt die Risiken der Verwendung von Silikonimplantaten für die Brust hinreichend genau. Zusammen mit den handschriftlichen Eintragungen des Arztes über Folgeschäden etc. ist die Aufklärung des Patienten hier als erfolgt anzusehen. An der TÜV-Prüfung der Implantate musste der Arzt damals nicht zweifeln. Auch bei kosmetischen Operationen dürfen die Anforderungen an die Patientenaufklärung nicht überspannt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016 - 7 U 241/14). Patienten können Erklärungen des Arztes über Risiken sicher nur mittels von ihm unterzeichneter Unterlagen beweisen. 

Brustoperationsaufklärungsformular
Der Fall:
Die Patientin warf dem Arzt vor, sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Verwendung von Silikon-Brustimplantaten des Herstellers PIP aufgeklärt zu haben. Der Arzt bestritt dies. Allgemein bestehen verschiedene Risiken: u.a. Implantat-Ruptur, Kapselfibrose, Austritt von Silikon, Infektion, begrenzte Haltbarkeit. Das OLG Karlsruhe hörte einen Sachverständigen an und wertete die Behandlungsunterlagen inklusive des verwendeten Aufklärungsbogens aus.

Die Entscheidung:
Im Ergebnis lehnte das OLG auch unter Zugrundelegung der hohen Aufklärungsanforderungen bei kosmetischen Operationen einen Aufklärungsfehler ab.
Hier ist sein gesamter Artikel zu finden: Philip Christmann Fachanwalt für Medizinrecht


TÜV kann nicht haftbar gemacht werden!


Urteil

TÜV Rheinland trifft keine Schuld. Das billige Bausilikon von PIP hat vielen Frauen einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zugefügt. Aber der TÜV habe nicht gegen Gesetze verstoßen. Wer hat also dann einen Fehler gemacht? Dieses Urteil zeigt unsere Machtlosigkeit. Die geltenden Gesetze schützen unsere Gesundheit nicht ausreichend!


Zitat von einer Homepage des Medizinrechtlers Philip Christmann:
"(27.9.2018) Eine Haftung des Zertifizierters wegen der Nichtdurchführung unangekündigter Kontrollen kommt nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Implantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (BGH Urteil vom 22.06.2017 Az. VII ZR 36/14). Entsprechende Anhaltspunkte konnte das Oberlandesgericht Karlsruhe – jedenfalls vor der Operation der Klägerin - nicht feststellen, weshalb es die Klage gegen den TÜV Rheinland sowie die französische Versicherung des mittlerweile liquidierten französischen Brustimplantatherstellers PIP auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abwies (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juni 2018 – 7 U 96/17)." 

Weiterhin sagt dieser Anwalt, dass er davon abraten würde Silikon in den Körper einzubringen, weil er schon zahlreiche Fälle auf seinem Tisch hatte. Hier ist sein gesamter Artikel zu finden: Philip Christmann Fachanwalt für Medizinrecht


Patient rügt Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach Unterlidkorrektur und Wangenfettanhebung


Urteil

Auch wenn es bei diesem Urteil nicht um Brustimplantate geht, ist dieses Urteil für kosmetische Operationen sehr wichtig. Die Haltbarkeit wird bei Brustimplantaten immer noch irreführend mit lebenslänglich angegeben. Das ist im Sinne des Gesetzes nicht zugelassen. 

"Unter diesen Umständen erhält die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge besondere Bedeutung, da damit zum einen die Beweislast dem Arzt zugeschoben wird und zum anderen die Rechtsprechung an die Aufklärung vor einer kosmetischen Operation „sehr strenge Anforderungen“ stellt (BGH, MedR 1991, 85 f.). Im Rahmen der „Grundaufklärung“ – so das OLG München – „bei der dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und den damit – auch für die spätere Lebensführung – verbleibenden Belastungen vermittelt werden muss“, sei der „Patient umso ausführlicher und eindringlicher über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs und etwaiger schädlicher Folgen zu informieren, je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, was im besonderen Maße für kosmetische Operationen gilt, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern in erster Linie einem ästhetischen Bedürfnis des Patienten entsprechen. Der Patient muss in einem solchen Fall darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigstenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken, auch eine mögliche Verschlechterung des Zustands, deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dabei ist anerkannt, dass der Arzt, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen hat“ (BGH, NJW 1991, 2349; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1331).

Diesen strengen Anforderungen genügte im vorliegenden Fall die Aufklärung des Arztes, wobei ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der von ihm verwandte Diomed-Aufklärungsbogen „Operative Lidstraffung/Brauenkorrektur“ „aktuell und ausführlich“ sei und zusammen mit den „zugefügten handschriftlichen Ergänzungen sämtliche relevante Risiken des streitgegenständlichen Eingriffs“ abdecke. Insbesondere sei der Patient darüber aufgeklärt worden, „dass eine Symmetrie nicht garantiert werden“ könne und die Gefahr einer „Narbenbildung, der Trockenheit der Augen und der Störung der Lidöffnungen“ bestehe." Zita aus diesem Artikel: https://www.rechtsdepesche.de/umfang-der-aerztlichen-aufklaerungspflicht-vor-nicht-indizierten-insbesondere-kosmetischen-eingriffen/

Aufklärung des Arztes bei Implantation umfasst NICHT die Risiken einer Explantation!


Urteil

Ärztliche Aufklärungs­pflichten bei Brustimplantationen umfassen nicht Pflicht zur Aufklärung über Risiken bei späterer Explantation. Beschädigung eines intakten Implantats bei Explantation stellt kein "Risiko der Implantation" dar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2018 - 8 U 76/15 - 

"Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich durch den Eingriff ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe. Das rechte Implantat habe zwar 2012 einen Riss mit Silikonaustritt aufgewiesen. Dass es bereits vor der Explantation gerissen gewesen sei, habe der Sachverständige jedoch nicht sagen können. Der Riss könne auch erst unbeabsichtigt und unbemerkt beim Ausbau entstanden sein." 


Kein ausreichender Schutz über die Gesetzliche Krankenversicherung. 

Urteil

Urteil über die Kostenbeteiligung nach kosmetischer Operation. Gemessen am Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Frau sei eine Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen. 
 LSG Niedersachsen-Bremen 28-01-2019"

Zitat von einer Homepage des Medizinrechtlers Philip Christmann: 
"(18.2.2019) Gehen Brustimplantate, die aus rein ästhetischen Gründen eingefügt wurden, kaputt, so muss sich die Patientin an den Kosten der operativen Entfernung beteiligen. Dagegen klagte eine Frau, deren Implantat gerissen war, mit dem Argument, Brustimplantate seien mittlerweile doch völlig normal und entsprächen dem Standard. Das LSG Niedersachsen sah das anders (Urteil vom 28.01.2019 - L 16 KR 324/18).

Brustoperation und die FolgekostenPraxisanmerkung:
Vielen Bürgern ist unbekannt, dass gesetzlich versicherte Patienten sich an den Behandlungskosten beteiligen müssen, die sich als unerwünschte Folge von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings entwickeln. Dies regelt das Gesetz zur Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen, § 52 Absatz 2 SGB V. Zwar müssen die Krankenkassen grundsätzlich auch für Behandlungen zahlen, die aus Unfällen z.B. bei risikoreichen Sportarten entstehen. Der Gesetzgeber wollte aber die Eigenverantwortlichkeit der versicherten Patienten für nutzlose körperliche Eingriffe verbessern. Wer sich also tätowiert und dann Entzündungen erleidet, wem Piercings aus den Lippen herauseitern oder wem die Brustimplantate zerreißen (was durchaus öfter vorkommt), muss damit rechnen, dass die Krankenversicherungen ihn zwingen einen Teil der Kosten zu tragen (hier immerhin ein Fünftel). Das ist gut so, denn wer sich ohne Not selbst verletzt, muss für die daraus entstehenden Folgen mit einstehen und kann diese dann nicht allein der Gemeinschaft der Krankenversicherten aufhalsen.

In Anbetracht der Vielzahl von Problemen, die bei Tätowierungen, Piercings und vor allem ästhetischen Brustoperationen entstehen können, sollte jeder an diesen Selbstverletzungen Interessierte gewarnt sein. So können Brustimplantate nicht nur zerreißen, sie können auch verhärten und verrutschen; auch können sich die Operationsnarben entzünden, öffnen, verwuchern und verhärten. Die Lebensdauer von Brustimplantaten liegt auch nur bei ca. 10 Jahren. Schönheitschirurgen sprechen ungern davon, aber die Risiken, dass die Brust noch einmal operiert werden muss, sind erheblich. Bei Tätowierungen kann es dagegen zu Entzündungen, Vergiftungen, Hautveränderungen und schlicht zu sehr häßlichen Ergebnissen kommen. Piercings und sog. Ohrtunnel können ebenfalls zu schlimmen gesundheitlichen Resultaten führen und sind überdies auch noch äußerst scheußlich."
Hier ist sein gesamter Artikel zu finden: Philip Christmann Fachanwalt für Medizinrecht
Presseartikel des Gerichtes zum Donwload

Krankenversicherungen können Übernahme der Kosten nicht grundsätzlich verweigern.


Urteil

Bei diesem Urteil (Frau klagt gegen private Krankenversicherung) geht es um Kostenübernahme für einen Tausch der Brustimplantate wegen Kapselfibrose. 

Mehre Tatbestände wurden hier unter die Lupe genommen:

Komplette Urteil hier: 

 17.3.2016, IV ZR 353/14

1) "Vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung", da die Brustimplantate vor Vertragsschluss schon implantiert wurden und eine Gefahrenerhöhung für den Versicherer darstellen. 

2) Vorsatz oder grob Fahrlässig? Welche Risiken werden billigend in Kauf genommen und gelten dann als Vorsatz und sind somit ausgeschlossen. 

Insgesamt sehr spannend. Aber was hier mal wieder sehr bemerkenswert ist, dass das Gericht Wahrscheinlichkeiten von Abstoßungsreaktionen des Körpers auf Implantat kennt, die Ärzte offensichtlich noch nicht kennen? Nachzulesen im Original oben im Link. Unfassbar! 
Das Ergebnis ist, dass der Versicherer grundsätzlich für den Austausch zahlen muss. Auf diesen Seiten ist das Urteil noch einmal beschreiben. Von Heiko Effelsberg, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht. https://www.anwalt.de/rechtstipps/versicherer-muss-grundsaetzlich-fuer-den-austausch-von-brustimplantaten-zahlen_083417.html

Hersteller für Herzschrittmacher muss Schmerzensgeld bezahlen 

Urteil

Ein aus unserer Sicht vielleicht hilfreiches Urteil vom 22.10.2008. Insbesondere bei Allergan handelt es sich unserer Ansicht nach um einen Produktfehler. 

Wir hoffen, dass es bald so ein Urteil auch für Allergan geben wird. Wenn Allergan für die meisten ALCL Fälle verantwortlich ist, kann man nicht davon ausgehen, dass das Produkt die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Grundsätzlich muss ein Produkt bezüglich der Konstruktion, der Fabrikation und Instruktion so beschaffen sein, dass es die körperliche Unversehrtheit nicht beeinträchtigt. Maßstab sind hier die berechtigten Erwartungen, die ein Endverbraucher nach der Verkehrsauffassung an die Sicherheit des Produkts stellen kann. Diese Sicherheitserwartungen, die der Verkehr berechtigterweise an einen bestimmten Gegenstand richtet, sind nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Entscheidend sind die Erwartungen, die die Allgemeinheit und insbesondere die an der Herstellung, dem Verkauf und dem Gebrauch beteiligten Verkehrskreise haben. Demgegenüber spielen die subjektiven Sicherheitserwartungen des jeweiligen Benutzers keine Rolle. 

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 22.10.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld – AZ 18 O 14/08 - verurteilt, an die Klägerin 5.363,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

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